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Wirksamkeit von Haftungsklausel in AGB eines Bäderbetriebs

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LG Gera – Az.: 4 O 637/18 – Urteil vom 28.02.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 – Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein, der gerichtsbekannt in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist.

Die Beklagte ist Betreiberin der …. Zur Regelung der vertraglichen Benutzungsbeziehungen mit ihren ca. 100.000 Besuchern pro Jahr verwendete die Beklagte vormals eine Haus- und Badeordnung (HBO). Diese enthielt bis November 2013 folgende Klausel:

“ § 3 Haftung

3. bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag erhoben, der lediglich den Materialwert des verlorenen Chips und den entgangenen Gewinn beinhaltet. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt die Pauschale den zu erwartenden Schaden nicht. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.“

Wegen der Verwendung dieser Klausel mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2013 ab. Er machte geltend, die Klausel sei unwirksam, weil sie unklar sei, da der Badegast nicht erkennen könne, wie hoch die zu zahlende Pauschale sei, weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes für den Verlust von Gegenständen begründe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) und weil sie unangemessen sei, da sie einen Anspruch auf eine einheitliche Pauschale für den Verlust unterschiedlicher Gegenstände mit ganz verschiedenem Wert begründe.

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 09.12.2013 vorab per Fax und mit Schreiben vom 13.12.2013 im Original eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, in Haus- oder Badeordnungen sowie anderen die Nutzung von Freizeit- und Saunabädern regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die oben wiedergegebene oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf […]


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