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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Arbeitnehmerkündigung – Nichtteilnahme an Sicherheitsunterweisung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 97/16 – Urteil vom 08.12.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.2016 – 10 Ca 914/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der Kläger stand zunächst in der Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch seine Eigenkündigung beendet worden war. Zum 15. Juli 2008 wurde der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 bis 14 d. A.) als Arbeiter im Bereich Gießerei wieder eingestellt.

Am 05. November 2014 hängte die Beklagte am schwarzen Brett ihres Betriebes eine „Einladung zur Unterweisung“ (Bl. 40 d. A.) für eine Sicherheitsunterweisung aus, in der es u.a. heißt:

„Am 13.11. und 18.11.2014 finden die jährlichen Unterweisungen für den Bereich der Gießerei statt.

Um einen relativ störungsfreien Produktionsablauf zu gewährleisten möchten wir mit der Unterweisung bereits um 13.00 Uhr beginnen.

Dh. die Spätschicht beginnt jeweils eine halbe Stunde früher. (13.00 Uhr) Die 3-Schicht Spätschicht beginnt an diesem Tag 1 Stunde früher

Die Frühschicht verlängert sich bis zum Ende der Unterweisung damit eine ordentliche Übergabe stattfinden kann.

Bitte planen sie für diese beiden Tage eine etwas längere Arbeitszeit ein.

(…)“

Die infolge der Unterweisung anfallende Mehrarbeitszeit sollte von der Beklagten vergütet bzw. hierüber eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erteilt werden. Der Kläger, der am 18. November 2014 Urlaub hatte, erschien am 13. November 2014 erst zu seinem regulären Schichtbeginn um 14.00 Uhr anstatt um 13.00 Uhr zum angesetzten Termin für die Sicherheitsunterweisung. Hierauf angesprochen erklärte er, er sei nicht bereit, in seiner Freizeit früher zur Unterweisung zu erscheinen. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2014 (Bl. 41 d. A.) folgende Abmahnung:
„Abmahnung
Sehr geehrter Herr A.,

Ihr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen:

Für den 18.11.14 war die jährliche Sicherheitsunterweisung um 13 Uhr angesetzt. Dies hätte für Sie bedeutet, dass Sie eine Stunde früher als zum normalen Schichtbeginn hätten kommen müssen. Diese Zeit sollte als Überstunde notiert[…]


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