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Verbotenes Autorennen –  Begriff des Rennens und Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten

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AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 419a S 17/22 – Beschluss vom 29.11.2022

In dem Strafverfahren wegen Teilnahme an nicht genehmigtem Straßenrennen beschließt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – Abteilung 419a – am 29.11.2022:

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 05.04.2022 wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
I,

Die Angeschuldigten sind der ihnen mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 05.04.2022 zur Last gelegten Tat des verbotenen Kraftfahrzeugrennens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO.

Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.10.2021 gegen 23:55 Uhr von der BAB 25 kommend den zweispurigen Zubringer zur BAB 1 befahren zu haben, wobei der Angeschuldigte pp. mit dem PKW Mazda MX5 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und der Angeschuldigte pp. den PKW Mazda MX5 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. geführt haben, der Angeschuldigte pp. den mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgeschilderten Kurvenbereich des Zubringers auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h, der Angeschuldigte auf der rechten Fahrspur den Bereich mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h befahren habe, um die in diesem Bereich mögliche Maximalgeschwindigkeit zu erreichen, wobei ihnen eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen sei, und der Angeschuldigte pp. die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, das über beide Fahrspuren geschleudert und zweifach mit der rechten Leitplanke kollidiert sei.

Mit den vorhandenen Beweismitteln und aus Rechtsgründen wird sich die Tat voraussichtlich nicht nachweisen lassen.

(Symbolfoto: Vlasov Yevhenii/Shutterstock.com)

1. Die Staatsanwaltschaft hat beide Angeschuldigte wegen eines Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt. Die Tatbestandsalternative des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erst im Zuge der Gesetzesberatungen in die zur Pönalisierung verbotener Kraftfahrzeugrennen neu geschaffene Strafvorschrift des § 315 d StGB eingefügt worden. Der[…]


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