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Rechtsbeschwerde – Zulassung zur Fortbildung des Rechts

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 1696/10
Beschluss vom 18.01.2011

Sachverhalt
Das AG hat den Betr. wegen „fahrlässigen Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war“ (§§ 23 I 2, 49 I Nr. 22 StVO i.V.m. Nr. 108 BKat), zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. Der Betr. führte am 15.01.2010 um 17.30 Uhr seinen Lkw mit Anhänger auf der BAB auf der rechten Fahrspur, als sich von der Dachplane des Anhängers 5 bis 10 Eisbrocken lösten, von denen 3 bis 4 eine Größe von ca. 10 x 20 cm aufwiesen. Die herab geschleuderten Eisbrocken fielen auf den Pkw des auf der linken Fahrspur im hinteren Bereich des Anhängers fahrenden Zeugen und verursachten am Dach des Pkw eine etwa handflächengroße Eindellung und auf der Motorhaube mehrere kleinere Dellen. Die gegen das Urteil gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt, blieb ohne Erfolg.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betr. ausschließlich eine Geldbuße von 80 EUR und damit von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 I 1 Nr. 1 i.V.m. § 79 I 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
1.
Nach § 80 I OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 I 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 I Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2 OWiG).
2.
Beträgt – wie hier – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR oder ist gegen den Betr. eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden, deren Wert im Urteil ebenfalls auf nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 II Nr. 1 OWiG noch weiter gehend, nämlich dahin eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 I Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbi[…]


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