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Individualvereinbarungswirksamkeit von starren Schönheitsreparaturklauseln

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LG Dresden – Az.: 4 S 211/19 – Beschluss vom 01.08.2019

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die eingelegte Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da diese ohne Aussicht auf Erfolg scheint und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Zu diesem Hinweis kann der Berufungskläger binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Die Berufungskammer regt an, dass der Berufungskläger die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurücknimmt.

Eine Rücknahme der Berufung vor Erlass eines Beschlusses nach § 522 ZPO würde zu einer Gebührenermäßigung führen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Kaution.

Der Kläger und Frau xxx mieteten die Wohnung Nr. 1 im Haus xxx Straße xx in xxx vom Beklagten gemäß des Mietvertrages vom 27.04.2012.

Sie zahlten, wie vertraglich vereinbart, eine Kaution in Höhe von 760,00 EUR.

Die Übergabe der Wohnung am 28.06.2012 erfolgte im unrenovierten Zustand. Im Übergabeprotokoll am 28.06.2012 wurde unter „Sonstiges“ (Anl. K2, Bl. 16 d. A.) vereinbart, „dass die Mieter einen Monat (07/12) mietfrei für die malermäßige Instandhaltung der gesamten Wohnung erhalten. Bei Auszug wird die Wohnung „komplett Wände und Decken weiß gestrichen“ an den Vermieter zurückgegeben“.

Der Kläger und xxx kündigten das Mietverhältnis zum 31.01.2018 und gaben am 03.01.2018 die Wohnung im unrenovierten Zustand (Bl. 17 – 19) zurück.

Der Kläger unterzeichnete das Rückgabeprotokoll nicht.

Der Beklagte beauftragte die Firma xxx mit der Renovierung der streitgegenständlichen Wohnung. Hierfür sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 656,42 EUR (Bl. 30 d. A.) entstanden.

Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Kautionsabrechnung (Anl. K4) und hat die Kosten für die Renovierung in Höhe von 656,42 EUR mit der Kaution zuzüglich Zinsen verrechnet.

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 12.04.2019 die Aufrechnung des Beklagten für zulässig erklärt, da die handschriftliche Abrede getroffen wurde, dass der Kläger bei Auszug die Wohnung weiß streicht. Diese Klausel sei auch nicht bei Abschluss des Mietvertrages getroffen worden, sondern erst bei Einzug.

Weitere 17,85 EUR seien für die Reinigung des Holzbelages des Balkons nicht geschuldet, da auch im Übergabeprotokoll hierzu nichts vereinbart worden sei.

Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 12.04.2019 ist dem Kläger am 17.04.2019, dem Beklagten am 18.04.2019 zugestellt worden.

Der Kläg[…]


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