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Vertragsstrafe bei auftraggeberseitig verschuldeter Verzögerung des Baubeginns

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OLG München – Az.: 9 U 2772/11 Bau – Beschluss vom 26.01.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2011, Aktenzeichen 5 O 13597/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.208.544,30 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Werklohn in Anspruch. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Herausgabe mehrerer Bankbürgschaften sowie die Rückzahlung bereits bezahlten Werklohns und begehrt die Feststellung, dass die Klägerin zum Schadensersatz wegen verspäteter Baufertigstellung verpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 27.09.2007 (Anlage K 1) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Fertigstellung des Rohbaus inklusive Rampeneinbau bei dem Bauvorhaben …straße …/…straße …, … M.. Vorausgegangen waren Vertragsverhandlungen, die die Parteien am 25./26.09.2007 geführt und darüber ein Verhandlungsprotokoll errichtet hatten (Anlage K 4).

Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2011 Bezug genommen (Bl. 173 – 189 d.A.)

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von EUR 521.701,45 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2009 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von EUR 4.109,80 verurteilt. Die Widerklage wurde abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 180 – 189 d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 15.06.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.07.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2011 mit Schriftsatz vom 15.09.2011 begründet.

Die Beklagte macht geltend, die Schlussrechnungen der Klägerin vom 13.11.2008 und 27.03.2009 seien nicht prüfbar. Es sei ein einheitlicher Einheitspreisvertrag geschlossen worden. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen hätte die Klägerin neue Einheitspreise bilden müssen. Es sei auch keine Schlusszahlungsvereinbarung getroffen worden. Die Klägerin habe wegen Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins auch eine Vertragsstrafe verwirkt. Außerdem habe sie ihre verbindlichen Kostenangebote vom 16.10.2007 und 29.10.2007 erheblich überschritten. Wegen der näheren Einzelheiten wi[…]


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