OLG Koblenz – Az.: 5 U 192/03 – Urteil vom 26.06.2003
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 in Punkt I. seines Tenors dahin abgeändert, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 1.864,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2000 zu zahlen. Der Urteilsausspruch des Landgerichts in den Punkten II. und III. bleibt unberührt.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 2/3 und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten, die den Klägern in erster Instanz erwachsen sind, fallen den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnern zu 1/6 zur Last. Von den für die Beklagten zu 1) und zu 2) in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger 5/6. Für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster Instanz haben die Kläger aufzukommen. Im Übrigen treffen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten erster Instanz die jeweiligen Parteien selbst.
Die durch die Nebenintervention in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/15 und im Übrigen die Streithelferin der Klägerin zu übernehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt den Klägern auferlegt. Ausgenommen sind die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin der Kläger treffen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der durch die Beschädigung eines Tanks entstanden ist. Der Tank gehörte zu einer Tankstellenanlage, die die Beklagte zu 3) von den Klägern gepachtet hatte.
Auf ihre Gesamtforderung, die mit 122.780,41 DM beziffert worden ist, haben die Kläger eine Haftpflichtversicherungsleistung von 50.000 DM erhalten. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zahlung weiterer 16.445,29 EUR nebst Zinsen verurteilt; eine Einstandspflicht auch der Beklagten zu 3) hat es aus Verjährungsgründen verneint. Dieses Urteil, auf das wegen des weiteren Sachverhalts Bezug zu nehmen ist (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), greifen sowohl die Kläger als auch die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Berufung an.
Die Kläger begehren die Zahlung zusätzlicher 2.291[…]