Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten
OLG Bremen -Â Az.: 1 U 90/19 -Â Urteil vom 30.06.2021
I. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.11.2019 (Az. 6 O 1484/18) abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2018 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 12.451,33 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 03.05.2018 in Bremerhaven ereignete, wurde der Pkw Audi A6 des Klägers durch eine linksseitige Kollision mit einem in Polen zugelassenen und dort versicherten Lkw beschädigt. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Beklagten als der für Deutschland zuständigen Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne Karte Systems steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutachten der ⦠vom 16.05.2018 eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahrzeug des Klägers i.H.v. EUR 11.161,95 netto ausweist. Nach den Angaben im Gutachten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden vor, namentlich ungleichmäÃige SpaltmaÃe am StoÃfänger vorne und am StoÃfänger hinten sowie ein erkennbarer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung des Betrags von EUR 11.161,95 zuzüglich der Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. EUR 1.264,38 sowie einer Auslagenpauschale von EUR 25,- binnen zehn Tagen auf.
Der Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass SchÃ[…]