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Vorausvermächtnis – Bestellung Nießbrauchsrecht im Grundbuch

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Testamentsauslegung
OLG München – Az.: 7 U 4091/17 – Urteil vom 09.01.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9.11.2017 (Az.: 3 O 4322/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil (soweit es nicht rechtskräftig ist) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch.

Die Parteien sind Brüder und die einzigen Abkömmlinge der am 21.2.2014 verstorbenen Gertraud M. [im folgenden: Erblasserin]. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus den im Klagantrag 1 genannten Grundstücken, einer Eigentumswohnung und überschaubaren Bankguthaben.

Auf dem Grundstück Flurnummer …50/4 in der W.straße 74 in G. betrieb die Erblasserin eine Landwirtschaft, zunächst zusammen mit ihrem (vorverstorbenen) Ehemann (dem Vater der Parteien) und später zusammen mit dem Kläger, der auf dem Grundstück (in der Erdgeschoßwohnung) auch wohnte und wohnt. Im Ober- und Dachgeschoß des Hausanwesens befinden sich drei weitere Wohnungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten jedenfalls zeitweise als Ferienwohnungen unter dem Slogan „Urlaub auf dem Bauernhof“ vermarktete. Ferner betrieb und betreibt der Beklagte auf dem Grundstück eine KFZ-Werkstatt und zahlte zu Lebzeiten der Erblasserin hierfür Miete bzw. Pacht an diese.

Zwischen der Erblasserin und dem Kläger bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb der Landwirtschaft [im folgenden GbR]. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.4.1993 (Anlage B 4) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

1. Frau Gertraud M. … [= Erblasserin] und Herr Johann M. … [= Kläger] errichten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im G., W.straße 24.

2. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb des bisher von Frau Gertraud M. allein betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. …

9. Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit einem von ihm durch Verfügung von Todes wegen als Nachfo[…]


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