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Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren

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LG Berlin – Az.: 538 Qs 99/18 und 538 Qs 100/18 – Beschluss vom 24.09.2018

1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 12. September 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 05. September 2018, mit dem die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerde des Betroffenen vom 12. September 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 05. September 2018, mit dem die Verlegung des Hauptverhandlungstermins am 25. September 2018 abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 16. Dezember 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Der Bußgeldbescheid vom 04. April 2018, der dem Betroffenen am 11. April 2018 zugestellt wurde, sieht eine Geldstrafe von 300 Euro vor und ordnet ein Fahrverbot von einem Monat an (§§ 17 OWiG, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2 BkatV, 11.3.5 BKat). Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Schreiben vom 17. April 2018, eingegangen bei der Bußgeldstelle am 18. April 2018, Einspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018, das dem Betroffenen am 31. Mai 2018 zugestellt wurde, beraumte das Amtsgericht Tiergarten den Termin zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2018 an. Mit Schreiben vom 04. September 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. H. mit, den Betroffenen zu vertreten und beantragte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins sowie seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Diese Anträge lehnte das Amtsgericht Tiergarten mit Beschlüssen vom 05. September 2018 ab. Gegen diese Beschlüsse richten sich die streitgegenständlichen Beschwerden, die bei der Kammer erst am 21. September 2018 eingegangen sind.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 60 OWiG).

Es liegt kein Katalogtatbestand des § 140 Abs. 1 StPO vor.

Ferner hat das Amtsgericht Tiergarten eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO zu Recht abgelehnt. Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, Urteil v. 12. März 1963, 1 StR 36/63, BeckRS 9998, 113926; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 140 Rn. 22; Laufhütte/Willnow, in: KK/StPO, 7. Auflage 201[…]


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