Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 U 74/02
Verkündet am 18.12.2003
Vorinstanz: LG Gießen – Az.: 3 O 457/01
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die seit dem 28.6.1996 im gesetzlichen Güterstand verheirateten Parteien leben seit dem 14.2.2000 getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie streiten um die Bedingungen, unter denen die Beklagte verpflichtet ist, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer auch für das Jahr 1999 zuzustimmen. Der Kläger sagte der Beklagten mehrfach – etwa mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2001 (Bl. 6 d. A.) – verbindlich zu, er werde sie im Innenverhältnis so stellen, wie sie bei getrennter Veranlagung stünde, sie also von den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freistellen. Die Beklagte verlangte eine Teilhabe an den durch de Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteilen; zur Ausgestaltung und Abwicklung hat sie auf S. 6 f. der Klageerwiderung (Bl. 21 f. d. A.) einen Einigungsvorschlag unterbreitet. In den Jahren 1996 bis 1998 hatten sich die Parteien gemeinsam veranlagen lassen. Der Kläger hatte spätestens ab 1997 eine Lohnsteuerkarte der Klasse III, die Beklagte eine der Klasse V. Die Steuerrückerstattung für 1996 erhielt der Kläger, die für 1997 und 1998 die Beklagte.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senaf auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat der Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38 ff.) stattgegeben und ein Recht der Beklagten auf eine Teilhabe an den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteilen verneint.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und meint insbesondere, die herangezogene Entscheidung lasse sich auf ihre Doppelverdienerehe nicht übertragen. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuänder[…]