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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat – Beweisverwertungsverbot

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LG Berlin – Az.: (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21) – Beschluss vom 01.07.2021

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2021 – 380 Gs 16/21 – wird aufgehoben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor. Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig. Die Tatvorwürfe werden mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu belegen sein. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen nur auf die über den EncroChat-Dienst geführte Kommunikation des Angeschuldigten. Diese unterliegt jedoch einem Verwertungsverbot.
1. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten 16 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last Für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie seinen mutmaßlichen Mittätern soll er sich des als besonders sicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes EncroChat bedient haben. Dieser bot über ein Händlernetz Endgeräte (Krypto-Handys) mit modifizierter Hardware und spezieller Software nebst Nutzungslizenzen zu Preisen zwischen 1.000 und 2.000 an und ermöglichte damit über einen in Roubaix (Frankreich) stationierten Server eine Ende-zu- Ende verschlüsselte Kommunikation.

Die Anklagevorwürfe beruhen im Wesentlichen auf von dem Angeschuldigten verfassten bzw. an ihn gerichteten Chatnachrichten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die in der Anklage beschriebenen Handelsgeschäfte zum Gegenstand haben und auch seine Identifizierung ermöglichen würden. Weitere aussagekräftige Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

Die Chatnachrichten wurden durch eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme der französischen Behörden im Rahmen dort geführter Ermittlungen erlangt. Die technischen Einzelheiten dieser Überwachungsmaßnahmen sind nicht bekannt; diese unterliegen in Frankreich dem secret de Je defense nationale (d.h. der Geheimhaltung der Landesverteidigung – vgl. etwa den Beschluss des Juge des Libertes et de l2 Detention – ,,Richter der Freiheiten und der Haft“, im Folgenden: JLD in Lille vom 20. März 2020, S. 5). Die Ermittlungen lassen sich aber in den wesentlichen Zügen anhand der ab dem 30. Januar. 2020 ergangenen französischen Gerichtsbeschlüsse und der zugrunde liegenden Anträge der französischen Staatsanwalts[…]


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