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Leivtec XV3 – Geschwindigkeitsmessung –  Wiederaufnahme des Verfahrens

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AG Oldenburg – Az.: 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21) – Beschluss vom 03.11.2021

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht – OWI-Sachen – Oldenburg (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht am 03.11.2021 beschlossen:

Die Wiederaufnähme des Verfahrens wird angeordnet.

Die Erneuerung der Hauptverhandlung wird angeordnet.
Gründe:
Der Antrag auf Wiederaufnähme des Verfahrens ist gem. § 85 OWiG i. V. m. 359 Satz 1 Nr. 5 StPO zulässig. Der Betroffene hat mit seinem Antrag mit Schriftsatz seines Verteidigers neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht, die in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Betroffenen oder zumindest die Verfahrenseinstellung zu begründen geeignet sind.

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 02.12.2020 zum AZ 18 OWi 552/20 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt. Zudem wurde dem Antragsteller untersagt, für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Urteil ist seit dem 05.03.2021 rechtskräftig.

Der Antrag richtet sich demzufolge gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von über 250 € wie auch zu einem Fahrverbot und der Antrag wurde gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG innerhalb der vorgesehenen Frist nach Rechtskraft des Urteils gestellt.

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich des o.g. Urteils mit dem Messgerät Leivtec XV 3 durchgeführt.

Der Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 359 Nr. 5 StPO begründet. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch neue Tatsachen erschüttert. Die neu beigebrachten Tatsachen sind im Sinne der §§ 366 Abs. 1, 368 Abs. 1, 370 Abs. 1 StPO geeignet, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen (s. auch Amtsgericht Güstrow, Beschl. v. 09.06.2021, 971 OWi 458/21, zitiert bei www.burhoff.de).

Mit Veröffentlichung der ergänzenden Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 hat der Hersteller für das Messsystem LEIVTEC XV3 neue Kriterien für die Messung festgesetzt.
Hierin heißt es wie folgt:
 „Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4. aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein:

Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Ke[…]


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