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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis über Fahrzeugteilediebstahl

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Kfz-Kasko: Versicherungsnehmer muss Teilediebstahl nachweisen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus der Kfz-Kaskoversicherung hat. Es wurde festgestellt, dass der Kläger den erforderlichen Beweis für den behaupteten Teilediebstahl aus seinem Fahrzeug nicht erbringen konnte. Darüber hinaus wurden verschiedene Indizien als Beweis dafür gewertet, dass der Versicherungsfall vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 54/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung der Berufung: Das Gericht beabsichtigte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und keine Aussicht auf Erfolg zeigte.
Fehlender Anspruch: Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, da der Kläger den Diebstahl der Fahrzeugteile nicht nachweisen konnte.
Beweislast beim Kläger: Der Kläger muss den Diebstahl nachweisen, um Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit: Verschiedene Indizien, wie widersprüchliche Aussagen und das Verhalten des Klägers nach dem Versicherungsfall, führten zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Verkauf des Fahrzeugs: Der Verkauf des Fahrzeugs ins Ausland erschwerte die Nachprüfung des behaupteten Einbruchs.
Unstimmigkeiten bei der Reparatur: Ungereimtheiten bei der Beschaffung der Ersatzteile und der Reparaturabwicklung verstärkten die Zweifel.
Bargeldzahlung der Reparatur: Die Barzahlung und fehlende Nachweise der Reparaturarbeiten waren weitere Indizien gegen den Kläger.
Fehlender vollständiger Beweis: Der Kläger konnte den vollständigen Beweis des Versicherungsfalls nicht erbringen, was zur Abweisung seines Anspruchs führte.

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Kfz-Kaskoversicherung und Fahrzeugteilediebstahl: Ein juristischer Überblick
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