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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Verkleinerung der Fensterfläche durch Modernisierungsmaßnahme

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 8 C 186/17 – Urteil vom 14.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.102,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Juli 2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin jeweils geschuldete monatliche Bruttomiete seit dem 1. Juni 2017 um jeweils 12 % aufgrund des verringerten Lichteinfalls durch die aufgebrachte Außendämmung und Verkleinerung der Fensterflächen gemindert ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 12. Januar 2010, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.), die Wohnung im (…)-Damm (…), (…) Berlin, (…) von der Beklagten.

Nach Durchführung einer mit Schreiben vom 6. Juni 2013 angekündigten Modernisierungsmaßnahme, bei dem u.a. die vorhandenen Doppelkastenfenster durch Kunststofffenster ersetzt und die Fassade durch das Aufbringen von Dämmplatten gedämmt wurde, erhöhte die Beklagte die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen mit Schreiben vom 25. September 2014 ab Dezember 2014 auf 581,76 € monatlich.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21. November 2014, dass ihre Zahlung der Modernisierungskosten ab Dezember 2014 unter Vorbehalt erfolgen würden, die Zahlungen der Klägerin erfolgten sodann ankündigungsgemäß in voller Höhe.

Ab Dezember 2016 betrug die Miete nach einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen um 11 € nunmehr insgesamt 592,76 € monatlich, die die Klägerin weiterhin in voller Höhe an die Beklagte leistete.

Durch die breitere Rahmenkonstruktion und die dickeren in den Fenstern vorhandenen Sprossen verringerte sich infolge der vorgenannten Modernisierungsmaßnahmen die Glasfläche der Fenster in der Küche um 32,72 %, im Wohnzimmer um 32,28 %, im kleinen Zimmer um 32,73 % und im Bad um 35,56 %, allein im Balkonzimmer verblieb die Fensterfläche annähernd gleich.

Die Klägerin behauptet, die aus Dämmplatten und Putz bestehende Schicht, die im Rahmen der Modernisierung aufgetragen wurde, sei 16 cm dick, wodurch zusammen mit der geringeren Fensterfläche kaum mehr Tageslicht in die Wohnung falle und sie öfter und früher das Licht einschalten müsse.

Mit der der Beklagten am 3. Juli 2017 zugestellten Klage macht die Klägerin ein Minderungsrecht i.H.v.[…]


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