LG Frankfurt – Az.: 3/15 O 3/20 – Urteil vom 21.06.2021
Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten vor allem restlichen Werklohn.
Die … beauftragte die Beklagte mit der Errichtung des Wohnquartiers „…“ über 7 bis 8 Vollgeschosse in der … Die Beklagte ihrerseits beauftragte am 15.08.2018 die Klägerin mit dem Gewerk Fliesenarbeiten für den „Bauteil C EG, 1.OG und 2.OG“ (Verhandlungsprotokoll, Bl.36 ff. d.A.). Neben der VOB/B wurde vereinbart, dass die Fliesenarbeiten als „Lohnarbeit auf Aufmass“ abzurechnen sind (Bl.40, 45 d.A.). Für eventuelle Stundenlohnarbeiten ist in den Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. des Verhandlungsprotokolls bestimmt, dass die Klägerin arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen hat, die gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B u.a. folgende Angaben enthalten müssen:
das Datum …
die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle
die Namen der Arbeitskräfte, …
die Art der Leistung, Beschreibung der Leistung …
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, …
Für andere Bauabschnitte hatte die Beklagte das Unternehmen … mit dem Gewerk Fliesenarbeiten beauftragt. … hatte seine Leistungen teilweise mangelhaft und teilweise gar nicht erbracht. Mit der Mängelbeseitigung bzw. Leistungserbringung beauftragte die Beklagte die Klägerin auf Tagelohnbasis von 40,00 EUR/Std. (Bl.153 d.A.). Bauleiter der Beklagten war Herr … Zudem hatte sie Herrn …über ein Drittunternehmen mit der Bauleitung beauftragt. Die Herren … und … beauftragten die Stundenlohnarbeiten (Bl.35, 370 d.A., vgl. Bl.173, 390 d.A.).
Seit Dezember 2018 rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin immer wieder Mängel der Fliesenarbeiten in den Bauteilen A, B und C, setzte jeweils eine Frist zur Beseitigung und wies auf drohende Schadensersatzansprüch[…]