Rechtliche Verantwortung von Google: Löschung einer 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits, der vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck verhandelt wurde, steht die Frage der Verantwortlichkeit von Google für eine 1-Sterne-Bewertung ohne jegliche Begründung. Der Kläger forderte die Löschung dieser Bewertung, da sie seiner Meinung nach geschäftsschädigend sei. Das Hauptproblem in diesem Fall ist die Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Rufschädigung im digitalen Raum. Das Urteil vom 13. Juni 2018 (Az.: 9 O 59/17) stellt einen wichtigen Meilenstein dar, da es Google zur Löschung der Bewertung verpflichtet.
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Die Rolle von Google als Plattformbetreiber
Rechtssprechung setzt Präzedenzfall: Google zur Löschung einer unbegründeten 1-Sterne-Bewertung verpflichtet – Balance zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Rufschädigung im digitalen Raum hervorgehoben. (Symbolfoto: MDV Edwards /Shutterstock.com)
Google argumentierte, als bloßer Plattformbetreiber nicht für den Inhalt der Bewertungen verantwortlich zu sein. Das Unternehmen berief sich auf das Prinzip der Meinungsfreiheit und sah keine Notwendigkeit, die beanstandete 1-Sterne-Bewertung zu entfernen. Das Gericht sah dies jedoch anders. Es stellte fest, dass Google eine gewisse Verantwortung trägt, insbesondere wenn die Bewertung keine Begründung enthält und somit als geschäftsschädigend angesehen werden kann.
Meinungsfreiheit vs. Rufschädigung
Die Frage der Meinungsfreiheit ist in diesem Fall besonders heikel. Während Google die Ansicht vertrat, dass auch eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt, sah das Gericht die Sache differenzierter. Es argumentierte, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen dort findet, wo sie in die Rechte anderer eingreift. In diesem Fall war die Rufschädigung des Klägers offensichtlich, da die Bewertung keine Begründung enthielt und somit nicht nachvollziehbar war.
Die Bedeutung für Online-Bewertungen
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Online-Bew[…]