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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertungskündigung – Einfamilienhaus

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LG Krefeld
Az: 2 S 66/09
Urteil vom 10.03.2010

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29.10.2009 (Az. 10 C 334/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, das von ihnen innegehabte Einfamilienhaus in Krefeld, R…weg … nebst Garage zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2010 gewährt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von den Klägern ausgesprochenen Verwertungskündigung. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Kläger sind Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Hauses. Mit Mietvertrag vom 28.06.2006 vermieteten sie das Haus an die Beklagten zu einem Nettomietzins von 2.000,00 €. Hintergrund der Vermietung war, dass dem Kläger zu 2. eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma A… Inc., USA angeboten worden war und er daher mit seiner Familie in die USA zog.
Bereits im Dezember 2007 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis beendet. Ein neues Anstellungsverhältnis wurde ebenfalls gekündigt, so dass der Kläger zu 2. seit Februar 2009 ohne Arbeit und Einkünfte ist.
Die Kläger haben vorgetragen, sie seien wirtschaftlich gezwungen, das streitgegenständliche Haus zu veräußern. Denn diesbezüglich bestehe – unstreitig – eine monatliche Unterdeckung von rund 2.800,00 €: Die monatlichen Belastungen betragen rund 4.800,00 €, dem nur Mieteinnahmen von monatlich 2.000,0 € gegenüberstehen.
Mit Schreiben vom 03.04.2008 (Bl. 31 f. d.A.) legten die Kläger die Hintergründe der Kündigung dar und erklärten, gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die Kündigung des Mietverhältnisses.


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