Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 37/18 – Urteil vom 04.12.2018
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2017 – 4 Ca 3709/16 – wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 17.11.2016 und nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 17.11.2016, jeweils zugegangen am 18.11.2016, aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch eine von der Beklagten behauptete Eigenkündigung des Klägers vom 16.11.2016 zum 31.12.2016 beendet worden ist.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie darüber, ob auch der Kläger eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat.
Der am … Oktober 1972 geborene Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder. Er war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2006 als Küchenhilfe zunächst auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 18. September 2006 (Bl. 24 ff. d.A.) und dann auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 27. September 2007 (Bl. 27 ff. d.A.) zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rund 1.330,30 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der „Manteltarifvertrag für das Hotel und Gaststättengewerbe“ mit den dort in § 2 Satz 4 geregelten Kündigungsfristen Anwendung; diese entsprechen den gesetzlichen Fristen. Der Kläger, der sich erstinstanzlich wegen des Verlusts seines linken Auges – er trägt eine Augenprothese – auf das Vorliegen einer offensichtlichen Schwerbehinderung berufen hat, hat im Berufungsverfahren unbestritten mitgeteilt, dass bei ihm „inzwischen“ ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden sei; seinem Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vom 30. Januar 2018 wurde gemäß einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Agentur für Arbeit Saarland vom 1. März 2018 (Bl. 394 d.A.) nicht entsprochen.
Die Beklagte erbringt betriebsgastronomische Leistungen (Catering) und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 KSchG. Sie betreibt ua. eine Kantine auf dem Gelände eines Automobilzulieferers in K, wo der Kläger zuletzt eingesetzt war. Betriebsleiter dieser Ka[…]