Innerorts: Keine Verpflichtung zur Rettungsgasse auf autobahnähnlichen Straßen
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nicht für innerstädtische Straßen, selbst wenn diese autobahnähnlich ausgebaut sind, gilt. Die Verurteilung des Betroffenen wurde aufgehoben, da innerorts keine gesetzliche Verpflichtung zur Rettungsgassenbildung besteht. Das Gericht betont, dass die Auslegung von Verordnungen sich strikt am Wortlaut orientieren muss.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Keine Verpflichtung zur Rettungsgassenbildung auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen.
Aufhebung der Verurteilung des Betroffenen durch das BayObLG.
Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO schließt innerstädtische Straßen von der Rettungsgassenpflicht aus.
Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird durch Verkehrszeichen, nicht durch bauliche Merkmale definiert.
Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 StVO zielen auf schnellen Zugang für Rettungskräfte auf Autobahnen und Außerortsstraßen ab.
Innerorts genügt in der Regel das Rangieren der Fahrzeuge an den rechten Rand für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen.
Eine richterliche Rechtsfortbildung darf den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht überschreiten.
Der Fall wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.
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Rettungsgassenbildung auf innerstädtischen Straßen: Keine Pflicht bei autobahnähnlicher Beschaffenheit