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Versicherungsmaklerhaftung für unterlassene Beratung über naheliegendes Risiko

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 167/14 – Urteil vom 12.12.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22.05.2015, Az. 2 O 277/10, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 118.262,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 3.445,14 € vom 06.08.2010 bis 01.09.2010,

aus 8.445,14 € vom 02.09.2010 bis 30.09.2010,

aus 13.445,14 € vom 01.10.2010 bis 01.11.2010,

aus 18.445,14 € vom 02.11.2010 bis 30.11.2010,

aus 23.445,14 vom 01.12.2010 bis 28.12.2010,

aus 28.445,14 € vom 29.12.2010 bis 01.02.2011,

aus 33.445,14 € vom 02.02.2011 bis 28.02.2011,

aus 38.445,14 € vom 01.03.2011 bis 31.03.2011,

aus 43.445,14 € vom 01.04.2011 bis 02.05.2011,

aus 48.445,14 € vom 03.05.2011 bis 31.05.2011,

aus 53.445,14 € vom 01.06.2011 bis 29.06.2011,

aus 58.445,14 € vom 30.06.2011 bis 01.08.2011,

aus 63.445,14 € vom 02.08.2011 bis 06.09.2011

aus 68.445,14 € vom 07.09.2011 bis 03.10.2011,

aus 73.445,14 € vom 04.10.2011 bis 01.11.2011,

aus 78.445,14 € vom 02.11.2011 bis 30.11.2011,

aus 83.445,14 € vom 01.12.2011 bis 02.01.2012,

aus 88.445,14 € vom 03.01.2012 bis 31.01.2012,

aus 93.445,14 € vom 01.02.2012 bis 28.02.2012,

aus 98.445,14 € vom 01.03.2012 bis 04.04.2012,

aus 103.445,14 € vom 05.04.2012 bis 02.05.2012,

aus 108.445,14 € vom 03.05.2012 bis 10.06.2012,

aus 113.445,14 € vom 11.06.2012 bis 03.07.2012 und

aus 118.262,27 € ab dem 09.07.2012

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 118.883,95 € wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einem Versicherungsmaklervertrag.

Der Kläger erbringt als selbständiger Unternehmer landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte. Die Beklagte vermittelt Versicherungen. Sie betreut und berät insbesondere Kunden aus dem[…]


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