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Leitungswasserschaden durch Rückstau – Versicherung zahlt nicht

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Versicherung zahlt Leitungswasserschaden nicht: Kläger verliert vor Gericht
Das Landgericht Cottbus wies die Klage eines Versicherungsnehmers ab, der Schadensersatz für einen Leitungswasserschaden beanspruchte. Das Gericht erkannte zwar einen Leitungswasserschaden an, sah jedoch einen Ausschlussgrund gemäß den Versicherungsbedingungen, da der Schaden teilweise durch Grundwasser und Rückstau verursacht wurde. Die Ausschlussklausel für solche Schäden wurde als rechtsgültig bestätigt, und ein Beratungsverstoß durch die Versicherung wurde nicht festgestellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 475/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für den Wasserschaden.
Kosten des Rechtsstreits: Diese müssen vom Kläger getragen werden.
Leitungswasserschaden anerkannt: Das Gericht stellte fest, dass ein Leitungswasserschaden vorlag.
Ausschlussgrund bestätigt: Der Schaden wurde teilweise durch Grundwasser und Rückstau verursacht, wodurch der Versicherungsfall nach den Bedingungen ausgeschlossen ist.
Rechtsgültigkeit der Ausschlussklausel: Die Klausel, die Schäden durch Grundwasser und Rückstau ausschließt, wurde als gültig und nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend bestätigt.
Kein Beratungsverstoß: Es konnte kein Beratungsverstoß seitens der Versicherung festgestellt werden.
Streitwert: Dieser wurde auf 18.903,97 € festgesetzt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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