Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 28/18 – Urteil vom 13.12.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 6.320,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I S. 1; 543 I; 544 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO beruht. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 6.320,52 € nebst Zinsen nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB zur Zahlung verurteilt.
Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Senat eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Überzeugung gebildet, dass die vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen nicht von dem unstreitigen Vorschadensereignis herrühren. Der Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. November 2018 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 525, 156 ZPO).
1. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 22.03.2010, Az.: 12 U 128/09; sowie vom 31.07.2008, Az.: 12 U 137/08; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2012 – 11 U 214/12) muss im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens der Geschädigte den Beweis (§ 286 ZPO) führen, dass die streitgegenständlichen Schäden nicht auf dem Vorschadensereignis beruhen. Er muss dezidiert vortragen, welche Art von Vorschäden wo vorlagen und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen und Verwendung welcher Ersatzteile wie beseitigt worden sind. Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, einen Nachweis für eine vollumfängliche und fachgerechte Reparatur aller Vorschäden an seinem Pkw zu erbringen, da eine Achsvermessung unstreitig nicht erfolgt ist. Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, nur Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde.
Etwas anderes muss jedoch für diejenigen Schäden[…]