BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 375/03
Urteil vom 03.11.2004
Leitsätze:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im folgenden: eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 € das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam w[…]