Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ebay-Versteigerung – Zustandekommen eines Kaufvertrages

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 375/03
Urteil vom 03.11.2004

Leitsätze:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im folgenden: eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 € das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv