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Ist es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so ist es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Ein Rechtsmissbrauch nach § 42 AO kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (BFH, Az.: IX R 1/09, Urteil vom 11.11.2009).[…]
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