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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksame AGB-Klauseln in Verträgen mit Schlüsseldiensten:

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In Bezug auf Werkverträge im Zusammenhang mit Türöffnungen, Einbruchschadensbeseitigung, Schließanlagen, Tresoren und Funkalarmanlagen sind die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

Schlüsseldienst: Wucherpreise müssen nicht bezahlt werden!
Schlüsseldienste – Identität des tatsächlichen Vertragspartners, sittenwidrige Preise

1. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden in Folge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.
2. Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt:
3. Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen.
4. Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden.
5. (G) Schäden oder Mängel, die durch ausgeführte Arbeiten oder die eingebauten Produkte entstanden sind, sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsdatum schriftlich bei dem Auftragnehmer anzugeben.
6. (L) Bei Bestellungen kann keine feste Lieferzeitzusage gemacht werden, da der Auftragnehmer auf die Lieferzeiten des Herstellers keinen Einfluss hat.
7. (L) Außerdem ist bei Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten.
8. Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleistung vorgelegt.
9. In meiner Eigenschaft als Eigentümer …/Mieter …/Bevollmächtigter … bin ich mir bewußt, dass alle notwendigen Arbeiten mit der Auftragserteilung zu meinen Lasten und mir/uns die Stundenlohngrundpreise[…]


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