Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährliche Körperverletzung – Schlag mit Mobiltelefon ins Gesicht

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 Ss 44/19 – Urteil vom 27.11.2019

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.04.2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 30.07.2018 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft Bremen am 03.08.2018 und der Angeklagte am 31.07.2018 Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 29.04.2019 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.07.2018 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.

Dabei hat das Landgericht folgende Feststellungen zur Tat getroffen:

„[…] Wütend darüber, dass die Zeugin A. nicht rauskommen wollte, betrat der Angeklagte das Ladengeschäft und schlug der Zeugin sofort mit der flachen Seite seines in der rechten Hand getragenen Smartphones üblicher Beschaffenheit derartig heftig gegen ihre linke Gesichtshälfte, dass diese das Gefühl hatte, ihre Oberlippe sei aufgeplatzt. […] Die Zeugin A. erlitt durch die Gewalthandlungen des Angeklagten eine Handprellung rechts, eine Prellmarke links cervikal und eine innere Platzwunde an der linken Oberlippe.“

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit am 29.04.2019 per Fax eingegangenen Schreiben Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind seinem Verteidiger am 05.06.2019 zugestellt worden. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2019 begründet. Die Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 22.07.2019 Stellung genommen.

Der Angeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.04.2019 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und infolge der sich aus[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv