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Missachtung von Hygienevorschriften bei Covid-19 – Arbeitnehmerkündigung

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Arbeitsgericht Kassel entscheidet gegen gekündigte Pflegekraft
Das Arbeitsgericht Kassel hat die Kündigung einer schwerbehinderten Pflegehilfskraft durch ein Seniorenheim bestätigt. Die Klägerin hatte gegen die verhaltensbedingte Kündigung geklagt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ihre vertraglichen Nebenpflichten zur Einhaltung der Corona-Hygienevorschriften verletzt habe. Dies stellte eine so schwere Verletzung dar, dass die Beklagte nicht weiter mit ihr zusammenarbeiten konnte. Die Pflegekraft soll Angehörige eines Bewohners im Quarantänebereich des Heims besucht haben. Das Gericht berief sich dabei auf eine Beweisaufnahme. Eine Abmahnung der Klägerin wegen des Vorfalls wurde zuvor vom Arbeitsgericht Kassel als zu unkonkret beanstandet und aus der Personalakte entfernt.

Die Klägerin hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. Auch die Betriebsratsanhörung sei unwirksam gewesen, weshalb die Kündigung nichtig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 1216/21 – Urteil vom 20.05.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2021 – 1 Ca 449/20 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der allgemeinen Feststellungsklage wendet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: Maridav/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, insofern um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte betreibt ein Seniorenheim mit zum Kündigungszeitpunkt 77 Bewohnern in unterschiedlichem Gesundheitszustand. Sie beschäftigt 86 Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

Die 1965 geborene, mit einem GdB 70 schwerbehinderte Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2013 als Pflegehilfskraft mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1890,25 EUR brutto beschäftigt.

Mit zwei[…]


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