OLG Stuttgart – Az.: 17 UF 87/18 – Beschluss vom 15.01.2019
I. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 01.03.2018, Az. 21 F 1209/17, abgeändert.
1. Frau C…, geboren am … 1990 in …, Rumänien, Staatsangehörigkeit: Deutsch, wohnhaft …
– Anzunehmende –
wird von Frau S…, geboren am … 1960 in …, Rumänien, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft …
– Annehmende –
als Kind angenommen.
2. Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
3. Frau C… erhält als Geburtsnamen den Familiennamen „…“.
4. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 186.000,00 EUR festgesetzt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 186.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Annehmende und die Anzunehmende, beides deutsche Staatsangehörige, begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.
1.
a)
Die am … 1960 geborene, ledige und kinderlose Annehmende ist die Schwester des Vaters der am … 1990 geborenen, ledigen Anzunehmenden und damit deren Tante. Sie ist von Beruf Professorin.
Die Anzunehmende hat eine am … 2016 geborene Tochter. Sie ist Studentin; sie führt einen eigenen Haushalt.
Die Annehmende und die Anzunehmende haben mit notariell beurkundetem Antrag vom 20.06.2017, der am 10.07.2017 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen ist, die Annahme der Anzunehmenden als Kind der Annehmenden beantragt. Sie haben beide beantragt, mit dem Ausspruch zu bestimmen, dass die Wirkungen der Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Volljährigen (§§ 1767 ff. BGB) richten. Die Anzunehmende solle als Geburtsnamen den Familiennamen „…“ erhalten und diesen zukünftig führen.
Zur Begründung ihres Antrags haben die Annehmende und die Anzunehmende angegeben, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Seit früher Kindheit der Anzunehmenden bestehe ein sehr enger Kontakt zwischen beiden. Die Anzunehmende habe sich ungefähr ab dem Jahr 2004 auch oft im Haushalt der Annehmenden aufgehalten. Die Annehmende habe die Anzunehmende bei den Hausaufgaben und später bei Arbeiten für das Studium unterstützt. Die Anzunehmende habe auch einen eigenen Schlüssel zur Wohnung der Annehmenden. Die Annehmende habe die Anzunehmende auch in einer schweren persönlichen Lage unterstü[…]