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Straßenverkehrssicherungspflicht – Haftung für Bodenunebenheiten

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Thüringer Oberlandesgericht
Az: 4 W 134/12
Beschluss vom 20.03.2012

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf dem Fußweg in der………. am 11.03.2008 gegen 15.00 Uhr. Sie behauptet, sie sei an bzw. auf einer scharfen Kante des (an der Unfallstelle) unterschiedlichen Gehwegbelags umgeknickt und habe sich dabei erheblich verletzt. Die Kante habe sie übersehen, weil sie ihre Aufmerksamkeit einem entgegen kommenden Taxi gewidmet habe, das allem Anschein nach auf den Fußweg auffahren wollte. Kurz nach dem Unfall habe die Beklagte den Absatz durch angleichende Asphaltierung ausgeglichen; die Beklagte hafte daher wegen des bis zum Unfalltag unterlassenen Ausgleichs dieser (Stolper)Kante.
Die Antragsgegnerin ist dem PKH-Gesuch entgegen getreten, weil es sich ihrer Meinung nach um einen unbedeutenden Fußweg handele, im Übrigen sich die (damalige) Unebenheit – von 4,5 cm (s. Lichtbild Bl. 30 d.A.) – über einen längeren Abschnitt erstreckt habe, also deutlich wahrnehmbar und damit auch beherrschbar gewesen sei. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung wegen des erst am 02.01.2012 bei Gericht anhängig gemachten Gesuchs erhoben.
Das Landgericht hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht (der beabsichtigten Klage) zurückgewiesen. Zunächst hat es ausgeführt, dass der Anspruch der Antragstellerin am 31.12.2011 verjährt sei (§§ 195, 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB), weil der Antrag bei Gericht erst am 02.01.2012 eingegangen sei. Im Übrigen beruhe das Unfallereignis auf der nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin ungenügenden Aufmerksamkeit beim Begehen des Fußwegs.
Gegen den ihrem PV am 30.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres PV vom 29.02.2012 – Eingang beim Ausgangsgericht am gleichen Tag – Bes[…]


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