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Informationspflichten über freie Vollzeitstellen nach Arbeitszeiterhöhungsanspruch

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ArbG Cottbus – Az.: 3 Ca 608/18 – Urteil vom 05.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.608,79 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 734,31 Euro seit dem 01.06.2018, 03.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 02.10.2018, 02.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019 und 01.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 6.608,79 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Wunsch der Klägerin auf Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.

Die Beklagte betrieb in Cottbus ein Klinikum mit rund 2500 Beschäftigten. Die Klägerin war dort seit 1984 zunächst als Kinderkrankenschwester, später als stellvertretene Stationsschwester und seit einem Wegeunfall im Jahr 2012 als Kodierfachkraft für die Fallbearbeitung im Medizincontrolling tätig. Sie hatte einen Teilzeitvertrag mit 30 Wochenstunden unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Haustarifvertrages und erzielte zuletzt ein Gehalt i.H.v. 2.202,84 € brutto.

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin auch teilweise befristet in Vollzeit. Die letzte befristete Vollzeitbeschäftigung erfolgte vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018. Bei Vollzeitbeschäftigung erzielte die Klägerin ein Gehalt i.H.v. 2.937,25 € brutto.

Die Beklagte war zunächst mit den Arbeitsergebnissen der Klägerin als Kodierfachkraft sehr zufrieden. Zuletzt war die Beklagte mit der Anzahl der bearbeiteten Vorgänge der Klägerin unzufrieden. Die Beklagte gab im Oktober 2017 für die damals in Vollzeit arbeitende Klägerin eine Zielgröße von mindestens 15 Patientenakten pro Tag in der Prämierkodierung für Fälle der Hautklinik vor.

Die Klägerin wollte dauerhaft in Vollzeit beschäftigt werden. Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte die Klägerin eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG (Anl. K 9, Bl. 111 der Gerichtsakte). Anfang 2018 schrieb die Beklagte extern unter anderem eine Stelle „Mitarbeiter (m/w) für die Fallbearbeitung/Kodierfachkraft im Medizincontrolling“ unter dem Kürzel MTD_Sch_2018_12 mit Entgeltgruppe 8 aus (Ausschreibung, Bl. 60 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 bewarb sich die Klägerin auf diese unbefristete Vollzeitstelle (Anl. K1, Bl. 10 der Gerichtsakte).

Streitig ist zwischen Parteien, ob die Beklagten zeitgleich intern ei[…]


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