LG Berlin – Az.: 6 U 233/12 – Beschluss vom 26.08.2014
In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2012 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 31 Nr. 1 VHB 2008 jedenfalls leistungsfrei, weil die Klägerin versucht hat, arglistig über Umstände zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
a) Die Klägerin greift das Urteil mit einem neuen Vortrag an, der den Arglistvorwurf entkräften soll. Danach soll ein Versicherungsagent der Klägerin und ihrem Ehemann geraten haben, bei Unkenntnis von der genauen Typenbezeichnung entwendeter Geräte ein ähnliches Modell im Internet zu suchen und gegenüber der Beklagten als gestohlen anzugeben. Dieser Vortrag ist von der Beklagten bestritten worden. Er ist nicht zu berücksichtigen, denn dieser streitige Sachverhalt war der Klägerin bekannt. Er hätte im ersten Rechtszug vorgetragen werden müssen. Ein rechtlicher Hinweis war im ersten Rechtszug nicht geboten, denn die Frage einer arglistigen Täuschung und die Umstände, wie es zu falschen Angaben gekommen ist, waren der maßgebliche Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien im ersten Rechtszug. Das Landgericht musste der Klägerin keinen neuen Vortrag in den Mund legen.
b) Das Berufen auf die Leistungsfreiheit ist seitens der Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Sanktion der Leistungsfreiheit findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt. Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus:
Der Verlust de[…]