KG Berlin – Az.: 22 U 67/17 – Urteil vom 21.01.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 29 O 462/16, abgeändert:
Die Klage, wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die wirksame Ausübung eines Vorkaufsrechts für eine Liegenschaft in Berlin-Mitte. Der Kläger verkaufte das zu einem Komplex gehörende streitgegenständliche Teilgrundstück neben weiteren mit notariellem Kaufvertrag vom 20.12.1995 (Anlage K 13, i.F. „Kaufvertrag 1995″) an eine GbR. Mit dem Vertrag sollte gemäß dessen § 5 Abs. 1 lit. a) die Errichtung eines Wohn- und Geschäftskomplexes zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum und von Arbeitsplätzen durch die Erwerberin bis Ende 1997 bezweckt werden. Der § 7 Abs. 1 des Vertrages räumte dem Verkäufer ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück „für alle Vorkaufsfälle“ ein und bestimmte, dass die Frist für die Ausübung drei Monate beträgt und mit dem Zugang „einer beglaubigten Abschrift des rechtswirksamen Kaufvertrages beim Verkäufer“ beginnt. Im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte ist in Abteilung II zugunsten des Klägers ein „Vorkaufsrecht für bestimmte Verkaufsfälle“ unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 12 Nr. 3a des Kaufvertrages 1995 eingetragen. Die Vorgängerin der Beklagten erwarb das streitgegenständliche Teilgrundstück im Jahr 1997. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.10.2015 (Anlage K 2, i.F. „Kaufvertrag 2015″) verkaufte die Beklagte das Teilgrundstück – nachdem das Investitionsvorhaben zwischenzeitlich fertiggestellt war – an einen Dritten. Mit Schreiben vom 29.10.2015 (Anlagen B 1 und 2) an das Bezirksamt Mitte von Berlin und vom 14.4.2016 (Anlage B 5) an die Senatsverwaltung für Finanzen (i.F. „SenFin“) forderte der den Kaufvertrag 2015 beurkundende Notar unter Beifügung von Kopien des Kaufvertrages zur Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts auf. Mit Email vom 27.5.2016 teilte ein Mitarbeiter der SenFin der Beklagten mit, dass die B… GmbH (i.F. „Bn“) mit der Durchführung des Grundstücksgeschäfts beauftragt sei. Mit an die Bn gerichtetem Schreiben vom 30.5.2016 (An[…]