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Fristlose Mietvertragskündigung – Nichtputzen und fehlende Müllbeseitigung

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AG München – Az.: 425 C 8940/19 – Urteil vom 04.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.007,00 € seit 05.10.2018, aus weiteren aus 1.007,00 € seit 05.11.2018 sowie aus weiteren aus 1.007,00 € seit 05.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2019 zu zahlen

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.021,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung der Mieten für die Monate Oktober 2018 bis einschließlich Dezember 2018.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis aufgrund des Mietvertrages vom 21.06.2008 über die Wohnung in der M Straße … in U . Die Wohnung wurde in der Beklagten und ihrer Tochter, sowie deren Hunde bewohnt. Die Miete betrug monatlich insgesamt 1.007,00 € und war am 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Mit Schreiben vom 02.10.2018 kündigte die Beklagte die Wohnung. Das Schreiben sprach von einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung, hilfsweise von einer ordentlichen. Die Klagepartei teilte der Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2018 mit, dass die außerordentliche Kündigung nach Ihrer Auffassung unwirksam sei. Die Beklagte und ihre Tochter zogen im September 2018 aus der streitgegenständlichen Wohnung aus. Die Schlüssel wurden per Post an den Kläger am 02.11.2018 übersandt.

Die Klagepartei behauptet, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. E würde die dreimonatige Kündigungsfrist gelten. Es hätte keine Vorfälle gegeben, die die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden. Die Verwalterin hätte die Tochter der Beklagten am 22.09.2018 lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Hinterlassenschaften der Hunde der Beklagten zu beseitigen seien. Auch habe die Tochter der Beklagten der Verwalterin im Sommer 2018 den Zutritt zur Wohnung gewährt. Die Beklagte habe auch gewusst, dass der Kläger über einen Zentralschlüssel verfügen würde. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten wahr wäre, wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben. Zudem sei die Wohnung nicht vollständig geräumt und beschädigt zurückgegeben worden.[…]


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