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Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken nach Coronaschutzverordnung NRW

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Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 3 B 870/20.NE – Beschluss vom 08.07.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG in Köln die Diskothek bzw. den Studentenclub „E.   E1.    “. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. Juli 2020 (GV. NRW S. 456b), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW S. 514a).

§ 10 Abs. 1 CoronaSchVO lautet wie folgt:

Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,

2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

Die Antragstellerin hat am 12. Juni 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Symbolfoto: Von DisobeyArt/Shutterstock.com

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Betriebsschließung in §§ 32, 28 IfSG sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die Regelungen keinen finanziellen Ausgleich für den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentums- und Berufsfreiheit der von langfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmer und Geschäftsinhaber enthielten. Überdies werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil das Infektionsschutzgesetz zwar eine Reihe von Entschädigungsansprüchen vorsehe, gerade Nichtstörer davon aber ausgenommen seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag i[…]


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