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Beweislastumkehr bei Autokauf – bei Mängeln aufgrund äußerer Einwirkung

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OLG Stuttgart
Az: 10 U 179/04
Urteil vom 18.01.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung von für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2004 – 14 O 383/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.246,38 Euro

Gründe:
I.

Der Kläger kaufte am 23.09.2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Pkw, Erstzulassung 04.06.1999, Kilometerstand 37.000 zum Kaufpreis von 37.900,– Euro. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 26.09.2002.

Am 23.11.2002 suchte der Kläger auf einer Fahrt mit dem Fahrzeug auf der Autobahn in Höhe nach Aufleuchten der Kontroll-Leuchte die nächste Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der – wie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab – auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war.

Wegen dieses Defekts und anderer, im Berufungsverfahren nur teilweise weiter verfolgter Mängel hat der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch auf Minderung in Höhe von insgesamt 5.060,77 Euro geltend gemacht.

Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.07.2004 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger der geltend gemachte Minderungsanspruch nicht zustehe, da er verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob ein Fall der Beweislastumkehr nach § 476 BGB gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der die Kosten der erfolgten Reparatur a[…]


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