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Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Sachmangel des gekauften Hauses/Eigentumswohnung, kann er den Kaufpreis wegen dem Vorhandensein eines Mangels selbst dann mindern, wenn er den Mangel im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kennt (BGH, Urteil vom 27.05.2011, Az: V ZR 122/10).[…]