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Schadensersatz für unterbliebene Rücksendung eines Mietgeräts

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Nachfristsetzung vor Vertragsende
AG Stuttgart – Az.: 3 C 22/21 – Urteil vom 22.06.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,59 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 sowie 2,50 Mahnkosten und 40,95 Inkassokosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 174,53 €
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1.

Danach kann die Klägerin auf Grundlage ihres Vortrags (§ 138 Abs. 3 ZPO) in Verbindung mit dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag Zahlung des vereinbarten Entgelts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beanspruchen (§§ 611, 398 BGB). Dabei betrug das vertraglich vereinbarte Entgelt für den Festnetz und DSL-Vertrag entgegen der Auffassung des Beklagten bis zuletzt 34,99 €. Denn aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass ein Behalten des ursprünglichen Preises von 29,99 € vorausgesetzt hätte, dass der Beklagte nach Ablauf der ersten 12 Vertragsmonate die Tarifoption 16.000 hätte ausüben müssen, was er nach Aktenlage nicht getan hat und auch nicht behauptet. Dabei berührte der spätere, in Abstimmung mit der Zedentin ausgeführte Anbieterwechsel die hier streitgegenständlichen Rechnungen nicht, da dieser erst zum 07.05.2020 vollzogen wurde (vgl. E-Mail vom 24.04.2020), so dass die bis dahin fälligen Beträge weiter – und in dem mit der Zedentin vereinbarten Umfang – an diese zu entrichten waren. Die aus dem Kundenkonto ersichtliche Differenz zwischen und vertraglicher Grundgebühr und den erhaltenen Zahlungen kann die Klägerin folglich beanspruchen (§ 611 BGB).

2.

Abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin meint, sie könnte von dem Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281 BGB Schadensersatz beanspruchen, weil dieser den ihm mietweise überlassenen W-Lan Router nicht fristgerecht zurückgesandt habe. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, dass in der[…]


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