Eine Mutter sah die Fürsorge- und Aufsichtspflicht einer Internatsschule verletzt, da eine Mitschülerin ihrer Tochter (11 Jahre) rauchte, es angeblich zu „Liebschaften“ unter den Schülern des Internats kam und der Glaube ihrer Tochter an den Klapperstorch zerstört worden war. Aus den vorgenannten Gründen kündigte sie den bestehenden Internatsvertrag mit sofortiger Wirkung. Die vorgenannten Argumente konnten die Richter des LG Coburg jedoch nicht überzeugen. Diese waren der Ansicht, dass das Internat die Schüler auf die Realität und das weitere Leben in der Gesellschaft vorbereiten muss. Die firstlose Kündigung des Internatvertrags war unwirksam (LG Coburg, Urteil vom 06.07.2010, Az: 23 O 105/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 7 U 100/01 Verkündet am 23.01.2002 Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2-23 O 386/00 In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt […]