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Verkehrsunfall – Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers in ein Grundstück

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KG Berlin – Az.: 12 U 135/10 – Beschluss vom 16.06.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil zu Recht lediglich hinsichtlich einer Haftungsquote von 50 % zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.

Hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldes besteht unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung der Klägerin ebenfalls kein höherer Anspruch der Klägerin.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zunächst ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin streitet, die ihr gemäß § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in ein Grundstück nicht ausreichend beachtet zu haben.

Symbolfoto: Von Pavel L Photo and Video/Shutterstock.com

Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die höchsten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO vorliegend auch für die Klägerin galten, da diese nach ihrem eigenen Vorbringen nach links in eine Parktasche einbiegen wollte, womit ein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO vorlag (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO Rn 45).

Erlaubt eine schmale Straße, wie vorliegend nach dem Vorbringen der Klägerin, kein deutliches und rechtzeitiges Einordnen, so muss der Abbieger die größte Sorgfalt unter Rückschau walten lassen. Dabei hat der Linksabbieger in ein Grundstück jeden möglicherweise kollidierenden Folge- und Gegenverkehr durch zweiten Umblick festzustellen und zu berücksichtigen und gegebenenfalls zunächst durchfahren lassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Â[…]


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