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Verkehrsunfall – fiktive Reparaturkosten bei Unfallfahrzeugverkauf nach Ablauf der 6-monatigen Frist

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LG Frankenthal – Az.: 2 S 180/11 – Urteil vom 07.03.2012

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. April 2011 unter Aufhebung im Kostenpunkt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.131,24 € nebst Zinsen hieraus iHv. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.131,24 €.
Gründe
Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Hiervon ausgehend führt die zulässige Berufung des Klägers in der Sache zu dem mit ihrer Einlegung erstrebten Erfolg, das Anschlussrechtsmittel der Beklagten hingegen nicht.

Der Kläger hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf vollen Ersatz der durch das Gutachten des Sachverständigen Z vom 3. März 2011 als zur ordnungsgemäßen Behebung der an seinem Pkw entstandenen Unfallbeschädigungen erforderlich erachteten Reparaturkosten iHv. 5.480,15 € (netto). Entgegen dem Amtsgericht ist dieser Betrag nicht etwa deshalb in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes – hier 4.496,- € – gedeckelt, weil der Kläger nur auf Gutachtensbasis (fiktiv) abrechnet und nicht nachgewiesen hat, dass er sein Fahrzeug fachgerecht entsprechend den gutachterlichen Vorgaben hat. Die im angefochtenen Urteil zwar nicht erwähnte, vom Erstgericht jedoch offenbar ins Auge gefasste Entscheidung des BGH vom 7. Juni 2005 (VI ZR 192/04; NZV 2005, 453 ff), ist hier nicht einschlägig. Denn jener Entscheidung lag zugrunde, dass der – wie hier fiktiv abrechnende – Geschädigte nicht mitgeteilt hatte, was er nach dem Unfall mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat; nach den dortigen Feststellungen war vielmehr davon auszugehen, dass er es überhaupt nicht weiterbenutzt, sondern alsbald in unrepariertem Zustand weiterveräußert und dadurch den ihm verbliebenen Restwert realisiert hat. Da der (dortige) Geschädigte sich mithin den darin liegenden teilweisen Schadensausgleich anrechnen lassen müsse, sei der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt (BGH aaO. S. 454).


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