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Untermieterlaubnis – Zustimmung zur Untervermietung gegen Mieterhöhung?

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LG Berlin – Az.: 64 S 104/18 – Urteil vom 11.02.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.04.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 202 C 183/17 – teilweise abgeändert und folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger sowie gegenüber Herrn Fritz G. und Frau Leoni G. die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung auf dem Grundstück K. Straße .., 4. OG., ….. B., nämlich des zweiten hofseitigen Zimmers nebst Mitbenutzung von 2 Fluren, Kammer, Küche, sowie Badezimmer und Toilette in der genannten Wohnung an Frau Christina Ga., geb. am ..1994, … 18 c, … zu erteilen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wovon das Amtsgericht auch zutreffend ausgegangen ist. Die Beklagte kann die Zustimmung zur Untervermietung aber nicht von einer Mieterhöhung um 25,56 € monatlich gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Denn der Beklagten ist die Genehmigung der Untervermietung eines weiteren Zimmers ohne eine entsprechende Erhöhung der Miete für die Beklagtenwohnung nicht unzumutbar. Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung als solche ist nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen (LG Berlin Beschluss vom 21.11.2017 – 67 S 212/17). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Wohnung bereits bei Vertragsabschluss an den Vormieter von sechs Personen bewohnt wurde. Der Kläger hat unbestritten dargelegt, dass die Wohnung bereits von Anfang an von vier Personen als Mieter bewohnt wurde. Hinzu kamen zwei Untermieter. Wenn sich – wie vorliegend – durch die Untervermietung nicht die Anzahl der die Wohnung nutzenden Personen erhöht, dann ist selbst eine stärkere Belegung der Wohnung schon nicht erkennbar. Auch die Höhe des von dem Mieter erzielten Untermietbetrages ist nicht ausreichend für die Annahme, dass dem Vermieter durch die Drittüberlassung zur Unzumutbarkeit führende Nachteile erwachsen (LG Berlin Beschluss vom 08.07.2014 – 63 S 152/14). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder ersichtlich, die zur Annahme einer übermäßigen und damit unzumutbaren Belastung des Vermieters Anlass g[…]


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