LG München I I – Az.: 14 S 11480/20 – Urteil vom 03.02.2021
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 31.07.2020 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.472,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 01.12.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 492,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu bezahlen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Es ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 6.392,– festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts München vom 31.07.2020 Bezug genommen. Ergänzend bzw. zusammenfassend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger und seine Ehefrau als Mieter sowie der Beklagte als Vermieter verband ein Mietverhältnis über eine 3-Zimmer-Wohnung in München, … Mietbeginn war der 01.03.2009, die vereinbarte Grundmiete lag zunächst bei Euro 1.050,– zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von Euro 150,–.
Während des Laufs des Mietverhältnisses kam es zu folgenden Mieterhöhungserklärungen des beklagten Vermieters:
1) Am 27.04.2011 richtete der Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger und seine Ehefrau:
„Sehr geehrte Frau …,
sehr geehrter Herr …,
leider haben sich die Unterhaltskosten für Ihre Wohnung in den vergangenen Jahren drastisch erhöht. Ihr Mietzins jedoch blieb seit 01.03.09 unverändert.
Das zwingt mich die Gebühren der Nettomiete und der Nebenkosten ab 01.07.2011 um 4 Prozent zu erhöhen. Daraus ergeben sich ab diesem Zeitpunkt folgende Zahlungen:
Nettomiete: Euro 1.092,–
Nebenkosten: Euro 156,–
Dieser Mietpreis bleibt für die kommenden 3 Jahre, also bis 30.06.2014 unverändert.
Ich hoffe Sie zeigen für diese Erhöhung Verständnis und haben weiterhin Freude an Ihrer Wohnung
Mit freundlichen Grüßen“
Der Kläger und seine Ehefrau entrichteten in Folge die um monatlich 42,– Euro erhöhte Miete durch Änderung des Dauerauftrages ab 01.07.2011.
2) Mit Schreiben vom 15.05.2013 rechnete der Beklagte über die Betriebskoste[…]