LG Bochum – Az.: I-11 S 104/16 – Beschluss vom 05.09.2016
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 05.07.2016 gegen das am 21.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge gemäß § 346 Abs. 1 BGB.
Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Rücktrittsrecht mehr zu.
Der vorliegende Versicherungsvertrag ist im Antragsmodell gemäß § 8 VVG in der Fassung vom 29.07.1994 bis 07.12.2004 (i.F.: § 8 VVG a.F.) geschlossen wurde, nicht nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG a.F.. Denn eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen erfolgte bereits bei Antragstellung. Grundsätzlich stand der Klägerin damit gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. ein Rücktrittsrecht zu. Die Norm lautete wie folgt:
(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)„Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendu[…]