Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierarztbehandlungsvertrag und Zurückbehaltungsrecht am Tier bis zur Bezahlung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Mainz
Az: 6 S 4/02
Verkündet am 30.04.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Alzey – Az.: 22 C 217/01

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 30.11.2001 (22 C 217/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2001 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.09.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:
Der Verfügungskläger (künftig Kläger genannt) macht gegen den Verfügungsbeklagten (künftig Beklagter genannt) einen Anspruch auf Herausgabe seines Hundes geltend.
Der Kläger betreibt eine Hobbyhundezucht und ist Halter des (altdeutschen Boxerhundes (Boerboel) „Max“. Der Beklagte ist Tierarzt und betreibt in Alzey eine Tierklinik.
Am Abend des 09.09.2001 brachte der Kläger seinen Boxer wegen einer Milzruptur in die Tierklink des Beklagten. Dort wies man ihn darauf hin, dass das Tier sofort operiert werden müsse, wolle man es noch retten, und dass eine solche Operation 2.500,00 bis 3.000,00 DM kosten werde. Der Kläger willigte in die Operation und unterzeichnete einen „Anästhesie-/Operationsanamnesebogen“ (Bl. 102 d.A.) mit Datum vom 10.09.2001, der u.a. folgende Klausel enthielt: „Ich erkläre, dass ich das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichten werde.“
Ferner leistete der Kläger mittels Lastschrifteinzugsverfahren und seiner EC-Karte eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.500,– DM.
Als der Kläger seinen Hund nach erfolgreicher Operation am 11.09.2001 abholen wollte, wurde er aufgefordert, zunächst die Operationskosten, die sich insgesamt auf 3.600, — DM abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses beliefen, zu begleichen. Die vom Kläger daraufhin angebotene Zahlung mittels Lastschrift wurde mit dem Hinweis verweigert, man könn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv