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Privathaftpflichtversicherung – vorsätzliche Schadensherbeiführung 

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OLG Koblenz
Urteil vom 06.07.2007
Az.: 10 U 1748/06
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 16 O 196/06

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007 für  R e c h t  erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für deren Sohn M… N…, geb. am …12.1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K… entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :
I.
Zwischen den Parteien besteht ein allgemeiner Haftpflichtversicherungsvertrag, welcher unter anderem als versichertes Risiko die Privathaftpflicht der Klägerin umfasst und in dem minderjährige, in der Schulausbildung stehende Kinder der Klägerin – somit ihr am …12.1991 geborener Sohn M… N… – mitversichert sind. M… N… traf sich am 6. Oktober 2005 mit zwei Schulfreunden in K… und konsumierte mit diesen Alkohol. Sodann begaben sich die Kinder in die örtliche katholische Kirche, wo M… N… den sich in der Nähe der Orgel befindenden 6 kg-Feuerlöscher aus der Wandhalterung nahm und den Feuerlöscher betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall-  und Kunstgegenstände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten in Höhe von insgesamt 27.780 € hat der Beklagte die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und der Beklagte somit leistungsfrei ist.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für ihren Sohn M… N…, geb. am … Dezember 1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K… entstandenen Schäden und für[…]


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