Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 8 U 865/97, Urteil vom 21.10.1997
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.675,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.01.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 % und die Beklagten 34 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 13.015,30 DM und der der Beklagten auf 6.675,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegenüber den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner beim streitgegenständlichen Unfall vom 03.03.1996 an seinem Fahrzeug erlittenen materiellen Schäden nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 677, 683, 670, 1631 BGB, 7 Abs. 2 StVG.
1.
Symbolfoto: romrodinka / BigstockIn dem hier vorliegenden und insoweit auch unstreitigen Fall, daß durch das Verhalten des aufsichtsbedürftigen Kindes J einem Dritten — dem Kläger — widerrechtlich Schaden zugefügt wurde, stellt § 832 BGB zwei Vermutungen auf, nämlich, daß die nach §§ 1626 f. BGB als Inhaber des Personensorgerechts gegenüber ihrem minderjährigen Kind aufsichtspflichtigen Eltern ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen haben und daß die Verletzung der Aufsichtspflicht für den entstandenen Schaden ursächlich ist. Gegen beide Vermutungen steht ihnen der Entlastungsbeweis offen. Ein schuldhaftes Verhalten des aufsichtsbedürftigen Kindes J ist dabei nicht erforderlich.
In seinem klageabweisenden Urteil ist das Landgericht von einer Darlegungs- und Beweislast des Klägers ausgegangen, die er nicht hat. Hierauf hat der Senat die Parteien mit der Verfügung vom 17.09.1997 hingewiesen.[…]