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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung – dringender Verdacht einer Vorteilsnahme durch Arbeitnehmer

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Kläger bei Bundesagentur für Arbeit beschäftigt und betreute u.a. Dachdeckerfirma
Der Kläger war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er unter anderem die Firma eines Dachdeckers, für die er mehrere Mitarbeiter vermittelte. Für die Einstellung dieser Mitarbeiter wurden Eingliederungszuschüsse gewährt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 5/20 >>>

Sanierung des Daches der Lebensgefährtin durch Dachdecker
Der Dachdecker führte später Sanierungsarbeiten am Flachdach des Hauses der Lebensgefährtin des Klägers durch. Hierfür soll der Kläger einen deutlich reduzierten Preis von 5.000 Euro netto gezahlt haben, während ein vorheriges Angebot einen Betrag von über 10.000 Euro netto ausgewiesen hatte.
Beklagte kündigt fristlos wegen Verdachts auf Vorteilsnahme
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, da sie den Verdacht einer Vorteilsnahme durch Gewährung der Eingliederungszuschüsse als Gegenleistung für die Vergünstigung hatte.
Gericht sieht keinen hinreichend dringenden Tatverdacht
Das Gericht entschied, dass kein hinreichend dringender Tatverdacht vorlag. Weder der Erhalt des höheren Angebots noch die tatsächlich durchgeführten Arbeiten und der angemessene Preis hierfür waren von der Beklagten vor der Kündigung geklärt worden. Der anfängliche Verdacht hatte sich damit wesentlich abgeschwächt. Allein die Differenz zwischen Angebotspreis und gezahltem Preis begründe keinen Verdacht, wenn Art und Umfang der Leistungen unklar seien.
Kündigung unwirksam – Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn
Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 5/20 – Urteil vom 22.05.2020

1.)  Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (1 Ca 1229/19) vom 11.11.2019, verkündet am 05.12.2019, wird zurückgewiesen.

2.)  Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.)  Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.

Die B[…]


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