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Verletztengeld – Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 21/17 – Urteil vom 20.02.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen, die Zahlung von Verletztengeld und die Gewährung einer Psychotherapie.

Der am xxxxx 1967 geborene Kläger, der als selbständiger Gastwirt tätig ist, rutschte am 19. Dezember 2013 beim Abwärtsgehen einer steilen Kellertreppe mit Flaschen in der Hand aus und fiel mehrere Stufen hinunter. Im Durchgangsarztbericht des AK H. vom gleichen Tag wurde eine Prellung diagnostiziert. Im Röntgenbefund der Halswirbelsäule (HWS) fand sich dabei kein Hinweis auf eine Fraktur. Am 20. Dezember 2013 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt Dr. G. vor, der eine Rückenprellung, eine HWS-Distorsion und eine Prellung sowie eine Schürfung des linken Unterarms diagnostizierte. Eine erneute Vorstellung beim Durchgangsarzt erfolgte am 23. Dezember 2013 mit anhaltenden Schmerzen im Bereich der HWS sowie Kribbelparästhesien mit Ausstrahlung bis in die Langfinger beider Hände. Das daraufhin veranlasste MRT am 27. Dezember 2013 ergab lediglich eine Steilstellung der HWS, keinen Diskusprolaps, keinen Anhalt für stattgehabte knöcherne Verletzungsmuster.

Bei dem Neurologen Dr. B. beklagte der Kläger am 9. Januar 2014 noch Hinterkopf- und Ohrenschmerzen. Ein MRT des Neurocraniums vom 23. Januar 2014 ergab keinen Nachweis einer intracerebralen Raumforderung, eines Infarktes und keinen Hinweis auf einen entzündlichen cerebralen Focus. Es habe lediglich eine diskrete cerebrale Mikroangiopathie vorgelegen. Laut Arztbrief der HNO-Praxisgemeinschaft Dr. H1/Dr. B3 vom 30. Januar 2014 habe sich in der HNO-Spiegeluntersuchung eine rechtsseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit bei unauffälligem Ohrbefund gezeigt. Dies hätten sie als traumabedingt aufgefasst und eine Prednisolon-Therapie eingeleitet. Das AK-H. berichtete am 3. Februar 2014 über eine Vorstellung des Klägers aufgrund eines Tinnitus aurium. Der Tinnitus habe bei 500 Hz und 25 dB gelegen.

Dr. G. führte im Bericht vom 10. Februar 2014 aus, dass im Hinblick auf die neurologischen und HWS-Symptome bei bereits am 27. Dezember 2013 erhobenem völlig unauffälligem Kernspinbefund der HWS aus seiner Sicht erhebliche Bedenken am Unfallzusammenhang bestünden. Es passe auch nicht, dass diese Symptome erst Anfang Januar, also knapp zwei Wochen nach dem erlittenen Trauma an[…]


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