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Hanfblütentee – Anwendbarkeit des BtMG und Voraussetzungen

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Hanfblütentee und das Betäubungsmittelgesetz: Rechtsprechung und Ausnahmen
Hanfblütentee und seine rechtliche Einordnung sind seit geraumer Zeit Gegenstand kontroverser Diskussionen. Das vorliegende Urteil des BayObLG vom 24.08.2023 hat in dieser Debatte für Aufsehen gesorgt. Im Kern geht es um die Frage, ob Hanfblütentee, der Tetrahydrocannabinol (THC) enthält, dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 StRR 52/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Hanfblütentee, der THC enthält, fällt grundsätzlich unter das Betäubungsmittelgesetz, es sei denn, er erfüllt bestimmte Voraussetzungen bezüglich des THC-Gehalts und des Verwendungszwecks.

Hanfblütentee mit THC unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz, außer wenn der THC-Gehalt 0,2% (ab 01.01.2023: 0,3%) nicht übersteigt.
Der Tee darf nur für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke verkauft werden, die einen Missbrauch zum Rauschen ausschließen.
Ein Sachverständigengutachten, das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, ist rechtsfehlerhaft, wenn es nicht ausreichend begründet ist.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, darunter fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Die Angeklagten waren Geschäftsführer von Unternehmen, die Hanfblütentee verkauften.
Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das besagt, dass der Tee einen Rausch erzeugen kann.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde aufgrund von Beweisfehlern aufgehoben.
Das Urteil und die zugrundeliegenden Feststellungen wurden aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

Ausnahmen und Regelungen im Betäubungsmittelgesetz
Das Gericht hat entschieden, dass Hanfblütentee, der THC enthält, grundsätzlich dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der THC-Gehalt 0,2% (ab 01.01.2023: 0,3%) nicht übersteigt und der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken


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